 Der bevorstehende Winter gibt Veranlassung, erneut auf die Bestimmungen der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Gemeinde Unterlüß vom 15. September 2008 hinsichtlich der Schneeräumung und Streuung bei Glätte auf den öffentlichen Gehwegen hinzuweisen.
Die Reinigungs- und Streupflicht obliegt den Eigentümern der an öffentliche Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Die Verordnung schreibt im Einzelnen vor:
Schmutz, Laub und sonstiger Unrat sowie Eis und Schnee dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in Rinnsteine, Gossen, Gräben, Einlaufschächte der Straßenkanalisation, Regeneinläufe oder auf Hydrantendeckel und Kontrollschächte der Versorgungsleitungen gekehrt werden.
Bei Schneefall sind Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg bzw. ein gemeinsamer Geh- und Radweg nicht vorhanden, so ist ein 1 Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten.
Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten, um bei eintretendem Tauwetter den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
Zur Sicherheit des Fußgängertagesverkehrs sind bei Glätte die Gehwege bzw. gemeinsame Geh- und Radwege mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu bestreuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist:
a) die Gehwege bzw. gemeinsame Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite von 1,50 m; b) wenn Gehwege bzw. gemeinsame Geh- und Radwege nicht vorhanden sind, ist ein 1 Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rande der Fahrbahn.
Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.
Die räumungspflichtigen Flächen sind bei Schneefall an Werktagen bis spätestens 07.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 09.00 Uhr, sowie tagsüber bis 19.00 Uhr, so oft und so bald es die öffentliche Sicherheit erfordert, zu räumen.
Die streupflichtigen Flächen sind bei Glätte an Werktagen bis spätestens 07.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 09.00 Uhr sowie tagsüber bis 19.00 Uhr, so oft und so bald es die öffentliche Sicherheit erfordert, zu streuen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Ge- und Verbote verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Abs. 2 des Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Unterlüß steht auch der am Bauhof und Dorfplatz gelagerte Streusand zur Verfügung.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es nicht erlaubt ist, den Schnee auf die Fahrbahn zu schieben. Dieser muss auf dem Grundstück gelagert werden!
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