 An dieser Stelle haben wir die wesentlichen Informationen rund um das Erbbaurecht für Sie zusammengefasst. Bei weiterführenden Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können sich sowohl unter der Telefonnummer (05827) 8116, als auch per Email unter anja.mueller[at]unterluess.de sowie persönlich an uns wenden. Wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen.
Erbbaurecht Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf einem Grundstücks ein Bauwerk zu errichten. Bei ihm handelt es sich um ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück und zugleich um ein grundstücksgleiches Recht, das grundsätzlich wie ein Grundstück behandelt wird. Gesetzlich geregelt ist das Erbbaurecht in der Erbbaurechtsverordnung (ErbbaurechtsVO) von 1919.
Inhalt des Erbbaurechts Das Nutzungsrecht berechtigt dazu, auf dem Erbbaugrundstück ein Bauwerk - worunter u.a. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser und Einfamilienhäuser bzw. Mehrfamilienhäuser mit Carport/Garage fallen - zu haben. Eigentümer der auf dem Erbbaugrundstück errichteten Bauwerke wird der Erbbauberechtigte. Welche Bauwerke speziell auf dem Grundstück errichtet werden dürfen, wird im Erbbaurechtsvertrag geregelt. Vor der Errichtung von Bauwerken jeder Art bzw. bei wesentlichen Veränderungen bereits vorhandener Gebäude (Um-/Anbau) ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen. Dem Antrag müssen die Bauunterlagen (Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Finanzierungsplan) beigefügt werden. Ein Verstoß gegen die entsprechenden Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages berechtigt den Grundstückseigentümer unter Umständen dazu, die Beseitigung oder Abänderung des vertragswidrig errichteten Bauwerkes zu verlangen oder das Heimfallrecht auszuüben. Die Beantragung der Zustimmung liegt auch deshalb im Interesse des Erbbauberechtigten, weil bei der Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf oder seinem Heimfall an den Grundstückseigentümer der Erbbauberechtigte nur für die Bauwerke eine Entschädigung erhält, deren Errichtung bzw. Änderung der Grundstückseigentümer schriftlich zugestimmt hat. Erbbauberechtigte können natürliche oder juristische Personen sein.
Belastung des Erbbaurechts Für den Erbbauberechtigten besteht die Möglichkeit, u.a. das Erbbaurecht mit Reallasten, Hypotheken und Grund-/Rentenschulden zu belasten. Zu jeder Belastung des Erbbaurechtes ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig. Der Grundstückseigentümer wird im Allgemeinen dann seine Zustimmung erteilen, wenn die Belastung die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Erbbaurechtes nicht gefährdet.
Veräußerung des Erbbaurechts Beabsichtigt der Erbbauberechtigte, das Erbbaurecht an einen Dritten zu veräußern, so bedarf der Verkauf ebenfalls der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Die Zustimmung wird im Allgemeinen dann erteilt, wenn die Person des Erwerbers eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Erbbaurechts gewährleistet und der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Erwerber muss in sämtliche Rechte und Pflichten des Erbbaurechtsvertrages eintreten.
Die Gemeinde Unterlüß hat entschieden, dass bei einer Veräußerung des Erbbaurechtes der volle Grundstückspreis an die Gemeinde zu zahlen ist. Dies gilt für alle neu abzuschließenden Erbbaurechtsverträge.
Dauer des Erbbaurechts Die Erbbaurechtsverordnung setzt keine bestimmte Laufzeit für ein Erbbaurecht fest. Erbbaurechtsverträge für Wohnzwecke werden in der Regel auf 99 Jahre abgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein Verkauf des Grundstücks seitens des Grundstückseigentümers während des Bestehens des Erbbaurechts und nach dessen Ablauf grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Für den Fall, dass ein solcher Verkauf gleichwohl erfolgen sollte, wird dem jeweiligen Erbbauberechtigten ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt.
Erbbauzins Für die Einräumung des Erbbaurechts wird als Gegenleistung die Zahlung eines Entgelts vereinbart. Dieses wird in wiederkehrenden Leistungen jährlich als sogenannter Erbbauzins geleistet. Der jährliche Erbbauzins für das Grundstück beläuft sich bei Nutzung zu Wohnzwecken auf gerade einmal 2 % des Grundstückswertes. Eine Anpassung des Erbbauzinses erfolgt durch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel. Der Erbbauzins wird danach in der Regel nach Ablauf von 3 Jahren neu festgesetzt. Als Maßstab für die Anpassung wird der Verbraucherpreiskostenindex (VPI) herangezogen, der vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. Weiterhin kann eine Erhöhung des Erbbauzinses dann erfolgen, wenn wesentliche Um-, An- und Ausbauten an den Bauwerken vorgenommen werden. Hier ist zu beachten, dass diese Erhöhung des Erbbauzinses unabhängig von der Neufestsetzung nach der Wertsicherungsklausel durchgeführt wird.
Erbbaurechtsgrundstücke Bei der Gemeinde Unterlüß stehen noch drei Grundstücke zur Verfügung, die im Wege des Erbaurechtes erworben werden können, und zwar in den Straßen "Am Teich" und "Magdeburger Straße". Gerne können Sie einen Besichtigungstermin mit uns vereinbaren!
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