 Veröffentlichung des Landkreises Celle vom 19.04.2011
Celle (lkc). Das so genannte "Bildungspaket" in Ergänzung zu Leistungen des Zweiten Buchs Sozialgesetzgebung und weiterer Leistungen der sozialen Hilfe ist seit dem 1. April in Kraft getreten. "Der Landkreis Celle ist für die Ausführung zuständig und alle interessierten Eltern können hier Anträge stellen", sagte der stellvertretende Amtsleiter Gerd Krüger zu den neuen Förderleistungen. Beim Landkreis Celle ist die Mitarbeiterin Kim Vaughan die Ansprechpartnerin für alle Fragen und Anträge zum "Bildungspaket". Sie ist unter der Rufnummer (05141) 916-4035 und - nach Absprache - für persönliche Gespräche erreichbar. Die meisten Leistungen des so genannten "Bildungspaketes" sind auf Antrag beim Sozialamt des Landkreises Celle erhältlich. Nähere Voraussetzungen und weitere Hinweise zum Erhalt der Leistungen werden nachfolgend und auf den Internetseiten der Kreisverwaltung (Kreisverwaltung\Sozialamt) beschrieben. Leistungen für Bildung und Teilhabe - Informationen für Eltern und ihre Kinder Ab dem 01. Januar 2011 werden so genannte Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt. Diese umfassen: -Neben mehrtägigen Klassenfahrten nun auch Schulausflüge für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
-Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
-Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II,
-angemessene Lernförderung für Schülerinnen und Schüler,
-Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird und
-Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Bildungspaket richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in einkommensschwachen Familien leben. Das sind zunächst Leistungsberechtigte mit ihren Kindern, die - Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, - Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG, - Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder - Wohngeld beziehen. Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich. Hinweis zum Schulbedarfspaket: Zweimal im Jahr, jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres, beginnend ab dem August 2011, wird ein zusätzlicher Geldbetrag gezahlt, zum jeweils 1. August in Höhe von 70 Euro und zum 1. Februar in Höhe von 30 Euro. Diese Leistungen für den Schulbedarf müssen nicht gesondert beantragt werden. Ausnahme: Leistungsberechtigte, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Für diese Gruppen von Leistungsberechtigten empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung vor den zuvor genannten Stichtagen. Anträge richten Sie bitte an den Landkreis Celle, Sozialamt, Postfach 11 05, 29201 Celle (Besuchsanschrift: Trift 26). Telefonische Anfragen können Sie unter (05141) 916-4035 stellen. Grundsätzlich werden Leistungen zur Deckung der Bedarfe als Sach- oder Dienstleistung erbracht. Schulbedarf und Schülerbeförderung werden jeweils durch Geldleistung gedeckt. Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Für Empfänger von Leistungen des SGB II, des SGB XII und nach § 2 AsylbLG gilt: Anträge die bis Ende April 2011 gestellt werden, gelten rückwirkend zum 01.01.2011. Empfänger von Kinderzuschlag oder Wohngeld können ihre Anträge rückwirkend zum 01.01.2011 bis Ende Mai 2011 stellen.
Antrag auf Leistungen für Bildung Teilhabe als pdf
Bestätigung der Schule über Lernförderbedarf zum Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe als pdf
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